Studienbeiträge

Am 24. April 2013 hat der Bayerische Landtag beschlossen, dass die staatlichen Hochschulen in Bayern ab dem Wintersemester 2013/2014 keine Studienbeiträge mehr erheben. Bis dahin gelten für die Beitragspflicht weiterhin die im Folgenden dargestellten Regelungen.

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen kommen den Studierenden zugute. Sie werden zum Beispiel eingesetzt für:

  • eine intensivere Studienberatung,
  • eine bessere Betreuung durch zusätzliches qualifiziertes Personal,
  • mehr Tutorien und Klausurenkurse,
  • mehr Kleingruppenveranstaltungen,
  • mehr Projektpraktika und Exkursionen,
  • eine bessere Ausstattung und längere Öffnungszeiten von Bibliotheken
  • oder ein verbessertes EDV-Angebot.

Informieren Sie sich mit Hilfe unserer Übersicht über die Verwendung der Studienbeiträge an den einzelnen Hochschulen.

Hochschulautonomie und Mitsprache
Die Hochschulen erheben die Beiträge selbst und legen auch ihre genaue Höhe fest. Der Staat setzt dafür einen Rahmen: zwischen 300 und 500 Euro pro Semester an den Universitäten und Kunsthochschulen, zwischen 100 und 500 Euro pro Semester an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Die Hochschulen haben auch die Möglichkeit, die Beitragshöhe entweder einheitlich für alle ihre Studiengänge oder differenziert nach Studiengängen zu gestalten. Auskünfte über die genaue Höhe des Studienbeitrags erteilt die jeweilige Hochschule. Es ist vorgeschrieben, dass die Studierenden bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen sind. Damit haben die Studierenden ein verbessertes Mitspracherecht.

Soziale Abfederung
Das Hochschulstudium hängt nicht vom Geldbeutel der Eltern ab. Bayern setzt dafür auf eine mehrfache soziale Abfederung durch...

  • ... sozialverträgliche Darlehen,
  • ... Befreiungsmöglichkeiten
  • ... und Leistungsanreize.

Zinsgünstiges Darlehen
Die Studierenden haben die Möglichkeit, die Studienbeiträge über das zinsgünstige Bayerische Studienbeitragsdarlehen zu finanzieren - und zwar elternunabhängig, ohne Sicherheiten und ohne Bonitätsprüfung. Weitere Informationen unter Darlehen

Befreiung
Es gibt verschiedene Fälle, die eine Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. Nicht zahlen müssen Studierende zum Beispiel:

  • während eines Urlaubs- oder Praktikumssemesters,
  • während des Praktischen Jahres im Medizinstudium,
  • während der Promotion (bis zu 6 Semester)
  • oder während der Teilnahme am Studienkolleg oder am Vorbereitungsstudium einer Hochschule für angewandte Wissenschaften.

Befreiungen aus sozialen Gründen sind - auf Antrag - für Studierende möglich,

  • die ein Kind unter 18 Jahren oder ein behindertes Kind erziehen
  • deren Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten (können); dem Kindergeldbezug ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn eines oder mehrere Kinder zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr sich noch in Berufsausbildung oder in der Ausbildung oder Wehr- und Sozialdienst bedingten Übergangszeiten befinden, oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder wenn sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten oder behindert werden
  • deren Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union studiert und dort Studienbeiträge, Studiengebühren oder vergleichbare Studienentgelte entrichtet
  • für die die Studienbeiträge trotz der Darlehensmöglichkeit aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte darstellt (z.B. bei Schwerbehinderten)

Jede bayerische Hochschule ist selbst für die Beitragserhebung und die Prüfung von Befreiungsanträgen verantwortlich. Die Anträge sind direkt an den Hochschulen erhältlich und müssen auch dort gestellt werden. Die Hochschulen werden ihre Studierenden rechtzeitig informieren und ihnen dabei auch mitteilen, wie die Anträge auf Befreiung gestellt werden können.

Unsere FAQ-Liste zu Befreiungsmöglichkeiten bietet Ihnen Antworten auf Fragen, die zu diesem Thema häufig gestellt werden.

Leistungsanreize
Darüber hinaus haben die Hochschulen die Möglichkeit, bis zu 10 Prozent der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht zu befreien. Dies gilt zum Beispiel für Studierende,

  • ... die hervorragende Prüfungsleistungen erzielen,
  • ... die Tutorien für ihre Kommilitonen übernehmen
  • ... oder besonderen Einsatz in der Hochschulselbstverwaltung zeigen.


Unsere FAQ-Liste zu Studienbeiträgen bietet Ihnen Antworten auf Fragen, die zu diesem Thema häufig gestellt werden.

Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den Studienbeiträgen an den staatlichen Hochschulen in Bayern auf der Website des >Bayerischen Wissenschaftsministeriums .